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Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung einer Tempo-30-Zone
sind im Signalisationsverordnung (SSV) des Bundes festgehalten.
Die Details zur Realisierung der Zonen sind in den besonderen Weisungen
des UVEK zu den tempo-30-Zonen und Begegnungszonen ausgeführt.
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Rechtliches |
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Rechtsgrundlagen |
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Wo ist Tempo 30 möglich? |
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rechtliche Voraussetzungen |
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Vorgaben zur Realisierung |
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Zum Bundesgerichtsentscheid |
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Rechtliche
Voraussetzungen
Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr,
zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung
des Verkehrsablaufs kann die Behörde für bestimmte Strassenstrecken
Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen.
Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können gemäss Art.
108 (SSV) herabgesetzt werden, wenn:
-
eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders
nicht zu beheben ist;
-
bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders
zu erreichenden Schutzes bedürfen;
-
auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert
werden kann;
-
dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige
Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei
ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
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Wo
ist Tempo-30 möglich?
Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen
in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig
und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a SSV).
«Tempo-30-Zonen» sind gemäss Art. 2a (SSV) nur auf
Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.
Der Einbezug einer Hauptstrasse ist ausnahmsweise unter den nebenstehenden
Voraussetzungen zum Beispiel in einem Ortszentrum oder Altstadt möglich.
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Vorgaben zur Realisierung
In den Weisungen zu Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen sind die Anforderungen
zur Umsetzung festgehalten. Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der
angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf
zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten
befahren werden können. Zudem ist auf folgende Punkte zu achten:
-
Einhaltung eines tieferen Geschwindigkeitsniveaus (V85 unter 30
km/h)
-
Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone
müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone
sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass
die Wirkung eines Tores entsteht.
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Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur
zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.
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Fussgängerstreifen sind in der Regel nicht zulässig, mit
Ausnahme von besonderen Vortrittsbedürfnissen
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Zum Bundesgerichtsurteil Fall St.Gallen / Hüttenmoos
Das Bundesgericht hat in einem Fall festgehalten, dass in einem wenig
befahrenen Wohnquartier die Voraussetzungen zur Einführung von Tempo
30 nicht gegeben seien. Die Strasse sei wegen der geringen Verkehrsbelastung
nicht besonders gefährlich. Diese Argumentation erstaunt. Schon ein
einziges Fahrzeug kann einen schweren Verkehrsunfall verursachen. Das
Ergebnis führt zudem zu ist sinnwidrigen Situation, wenn in einem
Quartier Tempo 30 eingeführt werden kann, einige Strassen dabeben
aber nicht mehr.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist denn auch weniger auf die tatsächlichen
Verhältnisse vor Ort, als auf die ungeschickte rechtliche Argumentation
der Stadt zurück zu führen. Diese hat sich im Rechtsverfahren
auf den falschen Passus berufen und im Gutachten unglückliche Aussagen
gemacht.
Weiterer Artikel zum Entscheid
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