Übersicht Strassenraumgestaltung

Rechtliche Grundlagen

Begegnungszonen in Ortszentren

Begegnungszonen in Wohnquartieren

Arbeitshilfen des VCS

Exkursion Altstätten, Lustenau, Buchs

Exkursion Grenchen, Biel, Köniz


Begegnungszonen

8. September 2002: Ein Miteinander zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern auf tiefem Geschwindigkeitsniveau. Mehr Lebens- und Aufenthaltsqualität in Wohnquartieren und in Orts- und Quartierzentren. Dies ist das Ziel von Begegnungszonen. Erfahrungen aus dem In- und Ausland zeigen, dass dies möglich ist. Auch in der Ostschweiz ist einiges in Bewegung.


Beispiele Begegnungszonen

Altstätten Altstadt

Baar Bahnhofsplatz

Bern Wohnquartiere

Biel Centralplatz

Burgdorf Zentrum

Flawil Bahnhofstrasse

Grenchen Zentrum

Lyss Bahnhofstrasse

Männedorf , Bahnhofplatz

Münchwilen, Bühl

Romanshorn Alleestrasse

Romanshorn Kernzone

Romanshorn Bahnhofplatz

St. Gallen Bleicheli

St. Gallen Felsenstrasse

St. Gallen südliche Altstadt

Solothurn Landhausquai

Wattwil, Zentrum

Wil, Stadtweier

Wald, Bahnhofstrasse


Beispiele Strassen und Plätze im Mischverkehr

Bern Bundesplatz

Bern Casinoplatz

Bern Waisenhausplatz

Buchs Bahnhofstrasse

Jona Molkereistrasse

Köniz Bläuackerplatz

Lustenau blauer Platz

Monthey Place Central

Rheineck Städtli

Solothurn Amtshausplatz

Weinfelden Zentrum

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus der Signalisationsverordung, Änderung vom 28. September 2001

Art. 22b Begegnungszone

  1. Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
  2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
  3. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Weitere Erläuterungen

Begegnungszonen sind auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.

Der Strassenraum ist so zu gestalten, dass die angeordnete Höchstgeschwindigkeit und das Verkehrsregime erkennbar ist.

Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.

Es gilt im Prinzip Rechtsvortritt. Eine vom Rechtsvortritt abweichende ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.

Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig.

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Links:

www.begegnungszonen.ch
Dokumentation Begegnungszone von Fussverkehr Schweiz

www.fusspreis.ch

Innovationspreis Fussverkehr

www.modelcity.ch

Dokumentation diverser Beispiele Begegnungszonen

www.verkehrsclub.ch

Arbeitshilfen Zonen mit Tempobeschränkungen

www.Fussverkehr.ch/

Dossier Begegnungszone auf der Homepage von Fussverkehr Schweiz

www.admin.ch

PDF Signalisationsverordnung (SVV); Änderung vom Sept. 01

www.admin.ch

PDF Verordnung (VRV) über Tempo 30 Zonen und Begegnungszonen

www.ar.ch

Begegnungszone Oberdorfstrasse Herisau

 


Begegnungszonen in Ortszentren

Lyss

Begegnungszonen werten Ortszentren auf und können insbesondere das Umfeld für Läden und Geschäfte attraktiver machen. Sie eignen sich dort, wo eine eigentliche Fussgängerzone auf Grund der Grösse des Geschäftsgebietes nicht in Betracht gezogen wird, gleichwohl aber erheblicher Fussgängerverkehr herrscht. Die Zufahrt mit Autos und die Anlieferung mit Lastwagen ist zu gewährleisten.

Begegnungszonen eignen sich sehr gut in historischen Zentren mit geringem bis mittlerem Verkehrsvolumen. Die am höchsten belastete Begegnungszon, der Centralplatz Biel, zählt einen täglichen Verkehr von 12'000 Fahrzeugen. Die Begegnungszone wird auch vom städtischen Bus frequentiert.

Auf einer signalisierten Hauptstrassen ist die Einrichtung einer Begegnungszone nicht möglich. Es ist aber denkbar, eine Staatsstrasse innerhalb eines Ortszentrums mit einem Signal "Hauptstrasse ende" (durchgestrichene Raute) zu versehen und dann im entsprechenden Bereich eine Begegnungszone auch über eine bisherige Hauptstrasse zu ziehen.

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Die Begegnungszone in Geschäftsgebieten wurde unter dem Titel "Flanierzone" in längeren Verkehrsversuchen in Burgdorf (BE) und Saint Blaise (NE) getestet. Die wissenschaftliche Auswertung des Untersuches in Burgdorf zeigte positive Ergebnisse. In Vorher / Nachher Befragungen konnte festgestellt werden, dass die Bevölkerung mit längerer Dauer des Versuches die Einrichtung in grosser Mehrheit als positiv erachtete. Die anfängliche Skeptis der Gewerbebetriebe war unbegründet: Der Umsatz der Geschäfte nahm zu.

Die anfänglich provisorische Gestaltung des Strassenraumes wurde in Burgdorf inzwischen definitiv umgebaut. Der Strassenraum wurde als eine Fläche von Fassade zu Fassade gestaltet.

Begegnungszonen in Wohngebieten

Mehr Wohnqualität im unmittelbaren Wohnumfeld, den Strassenraum als Spiel- und Aufenthaltsbereich für die Quartierbevölkerung erlebbar machen und Schulwege sicherer gestalten; dies sind die Ziele von Begegnungszonen in Wohngebieten.

Begegnungszonen sind geeignet, den Strassenraum der Quartierbevölkerung als Aufenthaltsbereich zurückzugeben. In Begegnungszonen können Spielgeräte wie Tischtennistische oder Mobiliar wie Tische und Bänke im Strassenraum instaliert werden. Die Zu- und Wegfahrt ist weiterhin möglich. Durch die Gestaltung des Strassenraumes sollte die anvisierte Geschwindigkeit erkennbar sein.

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Wohnstrassen können in der Schweiz seit rund 20 Jahren erstellt werden. Gleichwohl sind in der Ostschweiz erst sehr wenige Wohnstrassen errichtet worden. Die Weisungen des Bundesrates zu Wohnstrassen waren sehr restrektiv und verlangten umfangreiche bauliche Massnahmen. Am 1. Januar 2002 wurden diese Weisungen aufgehoben und die Wohnstrassen durch Begegnungszonen ersetzt.