Bericht zur Totalrevision des Baugesetzes

Zweckmässige Vorschläge

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Totalrevision Baugesetz

Zusamenstellung des Verfahrens im Baudepartement


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Bericht Vorphase

Hauptziele der Totalrevision des Baugesetztes
BD Kt. SG, Jan. 2009



 

St. Gallen, 16. November 2010. Der VCS unterstützt im Grundsatz die Stossrichtung des neuen Baugesetzes im Kanton St,Gallen. Im Vorfeld der Beratungen im Parlament hat er die Mitglieder des Kantonsrates mit einer Stellungnahme bedient und darin verschiedene weitergehende Vorschlage eingebracht:

Strategie

Wir unterstützen die Strategie dem gesellschaftlichen Wandel bei der Freizeitnutzung und der Mobilität, welcher zu einem erhöhten Nutzungsdruck auf Siedlungen und Landschaft führt, mit geeigneten raumplanerischen Massnahmen zu begegnen, um die negativen Auswirkungen in Grenzen zu halten und die positiven Aspekte zu fördern.

Weitergehende Forderung: Daraus leiten wir ab, dass der Kanton St.Gallen ein Raumkonzept braucht, um dieses Ziel erreichen zu können. Grundlage für das Raumkonzept sind das Regierungsprogramm, das Leitbild sowie der kantonale Richtplan.

Gesamtinfrastruktur

Es ist erfreulich, dass die Infrastruktur auf die gewünschte Siedlungsentwicklung abgestimmt werden soll, indem die Infrastrukturanlagen und die Siedlungsentwicklung unter den zuständigen Trägern funktional koordiniert wird.
Wir begrüssen ebenfalls die Absicht, die Infrastrukturanlagen von den zuständigen Trägern in partizipativen Verfahren zu planen zu lassen sowie die Möglichkeit, die Kosten für das Erstellen und den Unterhalt der Infrastrukturanlagen auf die Nutzer oder Verursacher überbinden zu können.

Weitergehende Forderung: Die «gewünschte» Siedlungsentwicklung soll prioritär dort geplant werden, wo eine Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr möglich, zweckmässig und wirtschaftlich ist.

Verfahren

Der VCS St.Gallen/Appenzell begrüsst die Einführung des Wiederherstellungsverfahrens.

Es ist von zentraler Bedeutung, dass im künftigen Baubewilligungsverfahren das Baugesuch umgehend nach dessen Eingang durch die zuständige Behörde geprüft und erst die Verfügung der Behörde einer Einsprache zugänglich gemacht wird. Vom Gesuch Betroffene müssen somit nicht mehr «vorsorglich» Einsprache erheben.

Die einheitliche Frist von dreissig Tagen zur Einreichung einer Einsprache inkl. Begründung kann im Grundsatz akzeptiert werden. Dass Einspracheentscheide der Gemeinden grundsätzlich kostenpflichtig werden sollen, erachten wir als problematisch. Die Gemeinden werden sich so dem Vorwurf aussetzen, sie würden mit Gebühren unliebsame Einsprachen erschweren.

Weitergehende Forderung: Neben der Visierung, der Anschlagtafel auf dem Bauplatz und der elektronischen Publikation sollen zur Information alle Betroffenen direkt angeschrieben werden.

Eine Kostenpflicht könnte akzeptiert werden, wenn die Ausnahme einer Einsprache mit Rückzugsmöglichkeit ohne Kostenfolgen vorgesehen wird. Ein solcher Rückzug ohne Kostenfolge müsste umgehend nach Vorliegen der allfälligen kantonalen Verfügungen erfolgen.

Frage: Für uns ist die Frage noch offen, ob künftig kommunale Richtpläne nicht mehr nur wegleitend sondern – analog dem kantonalen Richtplan – auch behördenverbindlich sein werden, was wir sehr begrüssen würden.

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