abg St.Gallen, 23. August 2006: Das Bundesgericht
hat mit seinem Urteil zur vorgesehenen Einführung von Tempo 30 im
Kesselhalde-Quartier festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen
für eine Tempo 30 - Zone im betroffenen Quartier nicht gegeben seien.
Was bedeutet dies nun für bestehende und neue Tempo 30-Zonen in der
Stadt St.Gallen?
Tempo 30 darf eingeführt werden, wenn eine Gefahr nicht rechtzeitig
erkannt, bestimmte Strassenbenutzer eines besonderen Schutzes bedürfen
oder eine übermässige Umweltbelastung vorhanden sei, was im
Quartier Hüttenwies nicht nachgewiesen wurde. Einerseits seien die
Lärmgrenzwerte eingehalten, andererseits sei es im Quartier aufgrund
des geringen Verkehrs auch nicht besonders gefährlich.
Diese Argumentation erstaunt: In einem reinen Wohnquartier bestehen
besondere Schutzbedürfnisse insbesondere der hier
lebenden Kinder, welche gerade wenig befahrene Strassen zum Spielen benutzen
– und dies auf schwach befahrenen Strassen gemäss Strassenverkehrsrecht
auch ausdrücklich dürfen. Tempo 50 ist aber bei spielenden Kindern
oder im Mischverkehr eindeutig zu hoch. Auf Strassen ohne oder mit nur
einseitigem
Trottoir lassen sich Gefahren bei hohen Geschwindigkeiten nicht rechtzeitig
erkennen – beispielsweise bei Hauszugängen, die
direkt auf die Fahrbahn münden. Dabei ist es nur von untergeordneten
Bedeutung, wie hoch die Verkehrsbelastung tatsächlich ist. Denn für
einen schweren Unfall genügt ein einziges Auto.
Im Ergebnis sinnwidrig
Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren flächendeckend
Tempo 30 in Wohnquartieren eingeführt. Dieses Vorgehen wird auch
von der Beratungsstelle
für Unfallverhütung (bfu) empfohlen. Durch ein einheitliches
Verkehrsregime Tempo 50 auf Hauptstrassen und Tempo 30 auf Quartierstrassen
besteht laut bfu ein Temporegime, welches einfach umzusetzen ist und von
allen Verkehrsteilnehmern verstanden wird. Das Urteil des Bundesgerichtes
führt zu sinnwidrigen Situationen, in dem auf wenig befahrenen Quartierstrassen
die Einführung
von Tempo 30 erschwert wird. Es ist für die Verkehrsteilnehmer nicht
nachvollziehbar, wieso in direkt benachbarten Quartieren unterschiedliche
Tempolimiten gelten.
Ausbau Tempo 30 Zonen in St. Gallen
In der Stadt St. Gallen sind 53 Quartiere bezeichnet, in denen etappenweise
Tempo 30 eingeführt werden soll. Voraussetzung für die Einführung
sind Befragungen der Quartierbewohner,
in denen eine deutliche Mehrheit dem Vorhaben zustimmt. In den letzten
15 Jahren wurden in 35 Quartieren Tempo-30 eingeführt. Es fehlen
also noch18 Quartiere, davon liegen aus mindestens 12 Quartierenzustimmende
Quartiersbefragungen für die
Einführung einer Tempo 30 - Zone vor.
Die Umsetzung von Tempo 30 verläuft in der Stadt St. Gallen zögerlich:
Pro Jahr kommen nur etwa zwei bis drei Zonen hinzu. Das Bundesgerichtsurteil
darf nicht dazu führen, dass die Einführung von Tempo 30 in
den noch ausstehenden Zonen weiter verzögert wird. Vielmehr ist die
Stadt gefordert, bei künftigen Gutachten deutlicher auf die besonderen
Schutzbedürfnisse der Bewohner und die vorhandenen Gefahrenstellen
hinzuweisen. Im Sinne eines für alle verständlichen Verkehrsregimes
muss es das Ziele sein, Tempo 30 in sämtlichen Wohnquartieren einzuführen
und die verbleibenden «Tempo-50-Inseln» aufzulösen.
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Links:
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Dossier Tempo 30 |
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BfU |
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Tempo 30 in der Stadt St. Gallen |
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Bundesgerichtsurteil |
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Urteil Verwaltungsgericht |
Wann ist Tempo 30 zulässig?
Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können gemäss
Art. 108 Signalisationsverordnung herabgesetzt werden, wenn:
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eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders
nicht zu beheben ist
-
bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu
erreichenden Schutzes bedürfen
-
auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert
werden kann
-
dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige
Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann
Tempo 30 auch aus Gründen der Luftreinhalteverordnung möglich
In der Stadt St.Gallen werden die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung
regelmässig überschritten. Eine flächendeckende Einführung
von Tempo 30 in Wohngebieten ist eine Massnahme, mit welcher die Belastung
wirksam reduziert werden kann. Diese Massnahme ist im kantonalen Massnahmenplan
Luftreinhalteverordnung auch aufgeführt. Aus diesem Grund ist in
der Region St. Gallen die mögliche Verminderung einer übermässigen
Umweltbelastung immer gegeben. Somit ist zumindest diese Voraussetzung
gem. Art. 108 in der gesamten Region erfüllt. |
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