Tempo 30 Zone

Bundesgerichtsentscheid Kesselhalde-Quartier

Wie weiter mit Tempo 30 in St.Gallen?

Tempo 30 - wie hier in Rorschach - erhöht die Lebensqualität und Verkehrssicherheit

abg St.Gallen, 23. August 2006: Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil zur vorgesehenen Einführung von Tempo 30 im Kesselhalde-Quartier festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Tempo 30 - Zone im betroffenen Quartier nicht gegeben seien. Was bedeutet dies nun für bestehende und neue Tempo 30-Zonen in der Stadt St.Gallen?

Tempo 30 darf eingeführt werden, wenn eine Gefahr nicht rechtzeitig erkannt, bestimmte Strassenbenutzer eines besonderen Schutzes bedürfen oder eine übermässige Umweltbelastung vorhanden sei, was im Quartier Hüttenwies nicht nachgewiesen wurde. Einerseits seien die Lärmgrenzwerte eingehalten, andererseits sei es im Quartier aufgrund des geringen Verkehrs auch nicht besonders gefährlich.

Diese Argumentation erstaunt: In einem reinen Wohnquartier bestehen besondere Schutzbedürfnisse insbesondere der hier
lebenden Kinder, welche gerade wenig befahrene Strassen zum Spielen benutzen – und dies auf schwach befahrenen Strassen gemäss Strassenverkehrsrecht auch ausdrücklich dürfen. Tempo 50 ist aber bei spielenden Kindern oder im Mischverkehr eindeutig zu hoch. Auf Strassen ohne oder mit nur einseitigem
Trottoir lassen sich Gefahren bei hohen Geschwindigkeiten nicht rechtzeitig erkennen – beispielsweise bei Hauszugängen, die
direkt auf die Fahrbahn münden. Dabei ist es nur von untergeordneten Bedeutung, wie hoch die Verkehrsbelastung tatsächlich ist. Denn für einen schweren Unfall genügt ein einziges Auto.

Im Ergebnis sinnwidrig

Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren flächendeckend Tempo 30 in Wohnquartieren eingeführt. Dieses Vorgehen wird auch von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) empfohlen. Durch ein einheitliches Verkehrsregime Tempo 50 auf Hauptstrassen und Tempo 30 auf Quartierstrassen
besteht laut bfu ein Temporegime, welches einfach umzusetzen ist und von allen Verkehrsteilnehmern verstanden wird. Das Urteil des Bundesgerichtes führt zu sinnwidrigen Situationen, in dem auf wenig befahrenen Quartierstrassen die Einführung
von Tempo 30 erschwert wird. Es ist für die Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar, wieso in direkt benachbarten Quartieren unterschiedliche Tempolimiten gelten.

Ausbau Tempo 30 Zonen in St. Gallen

In der Stadt St. Gallen sind 53 Quartiere bezeichnet, in denen etappenweise Tempo 30 eingeführt werden soll. Voraussetzung für die Einführung sind Befragungen der Quartierbewohner,
in denen eine deutliche Mehrheit dem Vorhaben zustimmt. In den letzten 15 Jahren wurden in 35 Quartieren Tempo-30 eingeführt. Es fehlen also noch18 Quartiere, davon liegen aus mindestens 12 Quartierenzustimmende Quartiersbefragungen für die
Einführung einer Tempo 30 - Zone vor.
Die Umsetzung von Tempo 30 verläuft in der Stadt St. Gallen zögerlich: Pro Jahr kommen nur etwa zwei bis drei Zonen hinzu. Das Bundesgerichtsurteil darf nicht dazu führen, dass die Einführung von Tempo 30 in den noch ausstehenden Zonen weiter verzögert wird. Vielmehr ist die Stadt gefordert, bei künftigen Gutachten deutlicher auf die besonderen Schutzbedürfnisse der Bewohner und die vorhandenen Gefahrenstellen hinzuweisen. Im Sinne eines für alle verständlichen Verkehrsregimes muss es das Ziele sein, Tempo 30 in sämtlichen Wohnquartieren einzuführen und die verbleibenden «Tempo-50-Inseln» aufzulösen.

 

Links:

Dossier Tempo 30

BfU

Tempo 30 in der Stadt St. Gallen

Bundesgerichtsurteil

Urteil Verwaltungsgericht


Wann ist Tempo 30 zulässig?

Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können gemäss Art. 108 Signalisationsverordnung herabgesetzt werden, wenn:

  • eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist

  • bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen

  • auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann

  • dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann


Tempo 30 auch aus Gründen der Luftreinhalteverordnung möglich

In der Stadt St.Gallen werden die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung regelmässig überschritten. Eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 in Wohngebieten ist eine Massnahme, mit welcher die Belastung wirksam reduziert werden kann. Diese Massnahme ist im kantonalen Massnahmenplan Luftreinhalteverordnung auch aufgeführt. Aus diesem Grund ist in der Region St. Gallen die mögliche Verminderung einer übermässigen Umweltbelastung immer gegeben. Somit ist zumindest diese Voraussetzung gem. Art. 108 in der gesamten Region erfüllt.