Einsprache gegen Umbau
und Erweiterung Rheinpark St. Margrethen
VCS fordert Parkplatzbewirtschaftung
St. Gallen, 14. März 2006. Das vor über 30 Jahre erstellte
Einkaufszentrum Rheinpark in St. Margrethen soll einem Umbau unterzogen
und an die heutigen Kundenbedürfnisse angepasst werden. Der VCS verlangt,
dass sich der Rheinpark nicht nur an den Kundenbedürfnissen orientiert,
sondern auch die einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben einhält.
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Weitere Infos:
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Dossier Einkaufsverkehr |
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Säntispark |
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verbandsbeschwerderecht |
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Parkplatzbewirtschaftung nützt |
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Der VCS bedauert, dass im Rahmen des Umbaus
und der Erweiterung des Einkaufszentrums Rheinpark keine Parkplatzbewirtschaftung
vorgesehen ist. Damit entspricht das Bauvorhaben nicht der gesetzlichen
Verpflichtung zur Reduktion von Luftschadstoff-Emissionen, was als klare
Rechtsverletzung zu werten ist. Zwar wird die Erreichbarkeit des Rheinparks
durch öffentliche Verkehrsmittel verbessert und die Anzahl der
Parkplätze gemäss Umweltverträglichkeitsbericht von heute
1227 auf noch 1031 reduziert. Aus Sicht des VCS ist diese Parkplatzzahl
noch immer als zu hoch zu bewerten. In seiner Einsprache beschränkt
er sich aber auf die Durchsetzung der Parkplatzbewirtschaftung als zentrale
Forderung.
Der kantonale Richtplan sieht für neue Einkaufszentren neben einer
guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr die Parkplatzbewirtschaftung
zwingend vor, während bestehende Zentren im Rahmen von grösseren
Renovationen einer Sanierungspflicht unterstehen. Alle Einkaufszentren
im Kanton St.Gallen in vergleichbarer Grösse wie der Säntispark
oder das im Bau befindliche Einkaufszentrum Stadion St.Gallen bewirtschaften
bereits heute ihre Kundenparkplätze oder sehen dies ab Eröffnung
vor. Auch für den zurzeit im Umbau befindlichen Pizolpark ist nach
der Neueröffnung Mitte nächsten Jahres die Parkplatzbewirtschaftung
verbindlich geregelt. Schon aufgrund der Rechts- und Lastengleichheit
können daher Gratisparkplätze beim Rheinpark nicht hingenommen
werden. Unfair wäre die Beibehaltung der Gratisparkplätze auch
gegenüber den Fachgeschäften und Detaillisten in den Zentren
von St.Gallen oder Rorschach: Hier sind gebührenpflichtige Parkplätze
schon längst eine Selbstverständlichkeit.
Im Umweltverträglichkeitsbericht zum Bauprojekt wird der Verzicht
auf die Parkplatzbewirtschaftung mit der Konkurrenz- und Grenzlage zu
Österreich begründet. Der Verzicht auf Gratisparkplätze
führe angeblich zu grenzüberschreitendem Mehrverkehr. Aufgrund
des grossen Preisgefälles zwischen der Schweiz und dem benachbarten
EU-Ausland von rund 30% ist jedoch aus Sicht des VCS die Gefahr einer
weiteren Kundenabwanderung bei einer Parkierungsgebühr von 2 bis
3 Franken pro Einkauf vernachlässigbar. Die Probleme des Detailhandels
in der Hochpreisinsel Schweiz können und dürfen
nicht auf Kosten der Umwelt gelöst werden. Die Verkehrs- und Umweltprobleme
- gerade im Bereich der Luftreinhaltung - sind vermehrt kantons- und länderübergreifend
anzugehen. Im benachbarten Vorarlberg steht im Rahmen des Verkehrskonzepts
2005 die Einführung von Parkplatzbewirtschaftungssystemen erstmals
zur Diskussion. Eine entsprechende grenzüberschreitende Regelung
für das ganze Rheintal müsste Ziel einer koordinierten Umweltpolitik
sein.
Der VCS stellt sich weder gegen die vorgesehene Dachbegrünung noch
das projektierte Kinderparadies. Rheinparken ja - aber nicht mehr zum
Nulltarif. Was der VCS damit fordert ist einzig die Einhaltung geltender
umweltrechtlichen Normen. Die Betreiberin des Rheinparks hätte es
in der Hand gehabt, mit einer rechtskonformen Projekteingabe den Baubeginn
nicht unnötig aufs
Spiel zu setzen. Dank einer speditiven Einsprachebehandlung durch die
zuständige Gemeinde lässt sich diese durch die Bauherrschaft
selbst verursachte Verzögerung auf ein Minimum reduzieren.

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Forderungen des VCS:
In seiner Einsprache verlangt der VCS konkret:
-
eine manipulationssichere Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten
Minute ohne Rückerstattung aufgrund der gesetzlichen
Verpflichtung zur Emissionsreduktion und der durch das Bundesgericht
bestätigten Rechtspraxis
-
eine Gebührenhöhe in der Grössenordnung von Fr.
2.- pro Stunde
-
eine bauliche Abtrennung der Kundenparkplätze von jenen der
Angestellten
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