Angriff auf das Verbandsbeschwerderecht
Die Verdrehungen der Migros
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St. Gallen, 4. Dezember 2003. In einer breit gestreuten Broschüre startete der Migros einen Angriff auf das Verbandsbeschwerderecht. Darin werden nachweislich Unwahrheiten aufgetischt. Im Visier ist der VCS, welcher bei verschiedenen Einkaufszentren des Migros mittels Einsprachen die Einhaltung der Umweltvorschriften einfordert und dabei meist erfolgreich ist. Auch im Kanton St. Gallen.
In einer handlichen Broschüre wollte die Migros aufzeigen, wie der VCS das Verbandsbeschwerderecht missbrauche. Er behauptete, dass der VCS ein Vorhaben in Winterthur blockiere, obwohl das Projekt die Umweltvorschriften einhalte. Der Regierungsrat habe die Einwände des VCS gegen die UVP vollständig zurückgewiesen. Diese Darstellung ist falsch: Hauptargumente der Einsprache des VCS Zürich waren die ungenügende ÖV-Erschliessung und die zu hohe Parkplatzzahl, also zentrale materielle Mängel der UVP und der Baubewilligung. In beiden Punkten wurde die Einsprache vom Regierungsrat geschützt. Der Regierungsrat hielt denn auch ausdrücklich fest, der VCS habe Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil er obsiegte.
Zudem wirft der Migros dem VCS vor, dass er mit seinen Einsprachen zur "Verschleppung von Grossprojekten" beitrage. Im angeführten Fallbeispiel war es nun aber so, dass der Migros die Behandlung des Verfahrens selber mehrmals sistierte, was massgeblich zu Verzögerungen im Verfahren führte.
Auch im Kanton St. Gallen
Auch die VCS Sektion St. Gallen / Appenzell hast schon verschiedene Einsprachen zu geplanten Einkaufszentren des Migros angestrengt. Ziel solcher Einsprachen ist es, den Umweltschutzvorschriften die notwendige Nachachtung zu verschaffen. Erst kürzlich wurde ein Rekurs des VCS zum Säntispark in Abtwil vom Verwaltungsgericht geschützt: Der Migros wurde verpflichtet, die Parkplätze zu bewirtschaften.
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weitere Artikel + Infos
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Tages-Anzeiger; 2003-11-27
Schlagabtausch von Migros und VCS wegen Obi-Projekt
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Behauptungen der Migros und Richtigstellungen des VCS Zürich
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Links 4/03 November:
wieder 1:0 für den VCS (pdf)
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keine Gratisparkplätze mehr
Verwaltungsgericht schützt VCS-Rekurs zum Säntispark
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www.gerichte.sg.ch
Entscheid des Verwaltungsgerichtes
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Überbauungsplan Migrosmarkt Pizolpark
VCS erhebt Einsprache
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Gelbe Karte für den orangen Riesen: Protest des VCS zur tendenziösen Urabstimmung
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© Tages-Anzeiger; 2003-11-27; Seite 21
Winterthur
Schlagabtausch von Migros und VCS wegen Obi-Projekt
Der Grossverteiler beklagt sich, der VCS verzögere sein Projekt in Winterthur-Grüze. Doch der Verband lässt das nicht gelten: Die Migros selber verschleppe es.
Von Roger Keller
Die Migros ist keine Anhängerin des Verbandsbeschwerderechts. Das macht sie in einer handlichen, 40 Seiten starken Broschüre deutlich, die sie an Politikerinnen und Politiker verschickt hat. Darin streicht die Migros ihre ökologischen Anstrengungen heraus, etwa die Transporte mit der Bahn (Anteil 60 Prozent) oder mit Biogas-Lastwagen, vergünstigte Abonnements für ihre Angestellten oder die Partnerschaft mit Mobility. Zudem verfüge sie, schreibt die Migros weiter, über sehr viele Läden in Quartieren und Ortszentren, also nahe bei der Kundschaft (488 von 581).
Mehr Sorgen macht sich die Migros um ihre Einkaufszentren, für die «eine angemessene Zahl an Parkplätzen unverzichtbar» sei. Und darin fühlt sich die Migros durch den Verkehrsclub der Schweiz (VCS) behindert, dem sie vorwirft, er missbrauche sein Verbandsbeschwerderecht «mit legalistischer Militanz» und mit «kollektiven Zwangskonzepten». Als konkretes Beispiel erwähnt die Migros in ihrer Broschüre, ohne die Örtlichkeit zu nennen, ihren geplanten Obi-Baufachmarkt in Winterthur-Grüze. Dort habe der Regierungsrat die VCS-Einwände zurückgewiesen, sich aber dennoch gegen das Projekt entschieden. Der Verband verschleppe das Grossprojekt «jahrelang» und verursache der Migros enorme Mehrkosten.
Argumente und Gegenargumente
Nun reagiert der VCS mit einer Stellungnahme. Verzögert habe nicht der VCS, sondern die Migros selber, indem sie ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht wiederholt habe sistieren lassen - nun schon bis Ende 2003. In dieser Zeit, so der Verband weiter, hätte das Verwaltungsgericht längst entschieden. Richtig sei, dass der Regierungsrat die VCS-Einwände gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung abgewiesen habe, aber im Hauptantrag des Verbandes - der ungenügenden Erschliessung und zu hohen Parkplatzzahl - habe er dem VCS vollständig Recht gegeben und die Baubewilligung aufgehoben.
Ausserdem sei Winterthur, entgegen der Migros-Darstellung, ein lufthygienisches Sanierungsgebiet. Und allein die Zonenkonformität sage nichts darüber aus, ob die Erschliessung genüge und ob das Umweltrecht eingehalten sei. Auch wenn der Stadtrat das Projekt wünsche, könne das die Vorschriften nicht ausser Kraft setzen. «Halbwahrheiten sind ganze Unwahrheiten», schreibt der VCS, und seine Geschäftsführerin Gabi Petri ergänzt, die Migros werde nicht glaubwürdiger, wenn sie Fakten falsch wiedergebe und die Umweltverbände behindern wolle.
Offensichtlich fürchte sich die Migros vor Urteilen des Verwaltungs- und des Bundesgerichtes, schreibt der VCS, weil sie es dann schwerer hätte, «den in der Sache erfolgreichen VCS weiterhin öffentlich zu diffamieren». Die Migros entgegnet dem VCS in einer vom TA eingeholten Replik, es sei nicht sinnvoll, ihren Rekurs nun zu behandeln, weil sie inzwischen ein neues Baugesuch eingereicht habe. Denn der Stadtrat hat kürzlich eine bessere Buserschliessung an die Hand genommen. Und die Migros hat die geplante Parkplatzzahl ihres Grüze-Areals von 500 auf 425 reduziert. Dies ist laut VCS allerdings noch immer zu viel. Die Migros dagegen stellt sich laut Mediensprecher Urs Peter Naef auf den Standpunkt, sie bewege sich «innerhalb des Ermessensspielraums der gesetzlichen Bestimmungen».
Coop machts anders
Verhandeln will die Migros mit dem VCS nicht, weil sich der Verband dann als Bewilligungsinstanz aufspielen und mehr fordern könnte, als gesetzlich zulässig sei. Anders geht Coop vor: Der grosse Konkurrent von Migros verhandelt mit dem VCS und musste in Winterthur-Grüze seine laut den heutigen Bestimmungen zu grosszügig bemessene Parkplatzzahl (600) nicht reduzieren, obwohl er auch ein Erweiterungsprojekt hatte. Grund: Coop vergrösserte die Verkaufsfläche lediglich um 10 Prozent, was der VCS damals als nicht wesentliche Erweiterung akzeptierte.

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Migros-Broschüre "Einkaufen und Verkehr" vom August 2003
Zum Fallbeispiel Baumarkt Grüze (S. 34 ff.):
Behauptungen der Migros und Richtigstellungen des VCS Zürich
Behauptung: Das Projekt sei zonenkonform.
Richtigstellung: Die Zonenkonformität ist nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Rechtmässigkeit eines Projekts. Sie sagt insbesondere nichts über die Erfüllung der Erschliessungsvoraussetzungen und die Umweltrechtskonformität eines Projekts aus.
Behauptung: Das Projekt sei von den politischen Behörden als erwünschte Revitalisierung einer bestehenden Industriebrache bezeichnet worden.
Richtigstellung: Dies kann nicht von der Einhaltung der einschlägigen Bau- und Umweltgesetzgebung dispensieren.
Behauptung: Der Regierungsrat habe die Einwände des VCS gegen die UVP vollständig zurückgewiesen.
Richtigstellung: Hauptantrag des VCS war die Aufhebung der Baubewilligung. Materielle Hauptargumente waren die ungenügende ÖV-Erschliessung und die zu hohe Parkplatzzahl, also zentrale materielle Mängel der UVP und der Baubewilligung. Weitere, formelle Mängel der UVP waren nur ergänzende Argumente der Begründung. Der Regierungsrat schrieb in seinem Entscheid wörtlich (Erwägung 10 Seite 18):
"Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen, die das kantonale Recht an die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr stellt, nicht erfüllt sind. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Erteilung einer Baubewilligung. In Gutheissung des Rekurses ist die baurechtliche Bewilligung
aufzuheben.
Aus der bereits erwähnten Abhängigkeit der Parkplatzzahl von der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (
) ergibt sich, dass bei einem mit dem öffentlichen Verkehr ausreichend erschlossenen Projekt die Parkplatzzahl entsprechend herabzusetzen wäre (
)."
In beiden zentralen Punkten gab der Regierungsrat also dem VCS Recht. Bloss die formelle Kritik des VCS an der UVP akzeptierte der Regierungsrat nicht. Der Regierungsrat hielt denn auch ausdrücklich fest, der VCS habe Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil er obsiege (Erwägung 12 Seite 18).
Behauptung: Der von der Gemeinde bereits geplante Ausbau der Buslinien werde nicht berücksichtigt.
Richtigstellung: Der Regierungsrat schrieb in seinem Entscheid wörtlich (Erwägung 9 Seite 16/17):
"Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von § 237 Abs. 1 PBG muss grundsätzlich
im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheides gegeben sein (§ 320 PBG). Unter Umständen kann es genügen, dass die Erreichbarkeit auf die Fertigstellung der Bauten hin feststeht; dafür muss jedoch der Ausbau des betreffenden öffentlichen Verkehrsmittels sowohl rechtlich als auch finanziell gesichert sein (
). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Ein späterer Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes, wie er
in Aussicht gestellt wird, hätte lufthygienisch kein Gewicht mehr. Ein einmal vorhandenes Platzangebot wird erfahrungsgemäss genutzt, und die Erhöhung des Parkplatzangebotes hat nach dem normalen Lauf der Dinge einen zusätzlichen Andrang von Motorfahrzeugen zur Folge (
). Es kann demnach nicht im Sinne von § 237 PBG liegen, mit dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln &Mac226;nachzuziehen und das betreffende Gebiet irgendwann im Nachhinein genügend zu erschliessen.
"
Der Regierungsrat hat sich also sehr wohl mit dem geplanten Ausbau der Buslinien auseinander gesetzt und ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass dabei blosse Absichtserklärungen nicht genügen.
Behauptung: Die geringere Umweltbelastung werde nicht berücksichtigt.
Richtigstellung: Es ist eine blosse Behauptung der Migros, die von ihr vorgesehene Umnutzung des Projekts führe zu einer Reduktion der Umweltbelastung gegenüber dem Ursprungszustand. Die dazu notwendige Abklärung der vom Projekt erzeugten Gesamtfracht der Luftschadstoffemissionen fehlt. Die UVP geht zudem auf Seite 7 ausdrücklich davon aus, die behauptete Entlastung der Luftbelastung werde "messtechnisch kaum zu erfassen sein". Da eine Bauvoraussetzung fehlt, musste sich der Regierungsrat mit dieser umstrittenen Behauptung der Migros gar nicht mehr auseinander setzen.
Behauptung: Die Migros suche gemeinsam mit der Gemeinde nach einer Kompromisslösung und versuche mit einer weiteren Reduktion der Parkplätze das Verfahren zu deblockieren.
Richtigstellung: Der VCS hat von der Migros seit dem Regierungsratsentscheid nie ein konkretes Verhandlungsangebot erhalten. Die Migros hat inzwischen bloss ein neues Baugesuch mit noch 425 statt den bisher verlangten 500 Parkplätzen eingereicht. Diese neue Zahl dürfte jedoch kaum den Vorgaben der massgeblichen kantonalen Wegleitung entsprechen. Unklar ist zurzeit auch noch, ob die für Dezember 2004 in Aussicht gestellte Verbesserung der Buserschliessung tatsächlich realisiert wird.
Behauptung: Der Ausgang und die Zeitdauer des Beschwerdeverfahrens seien nicht einschätzbar. Selbst bei Gutheissung der Beschwerden der Migros und der Stadt Winterthur müsse mit einem Weiterzug an das Bundesgericht gerechnet werden; Zeithorizont: zwei bis drei Jahre.
Richtigstellung: Den Pilotfall "Adliswil" behandelte das Verwaltungsgericht in weniger als acht Monaten und auch das Bundesgericht entschied diesen innerhalb von knapp acht Monaten. Für beide Instanzen zusammen ist also mit einer Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren zu rechnen. Die Migros verschweigt, dass sie selber das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht blockiert, wie folgende Chronologie zeigt:
- 24. Mai 2002: Eingang des Regierungsratsentscheids bei den Parteien
- 24. Juni 2002: Beschwerde der Migros beim Verwaltungsgericht (VG)
- 26. Juni 2002: Beschwerde der Stadt Winterthur beim VG
- 28. Juni 2002: VG setzt dem VCS Frist zur Antwort bis 9. September 2002 an
- 3. September 2002: VCS reicht Beschwerdeantwort beim VG ein
- 15. Oktober 2002: Stadt und Migros beantragen beim VG gemeinsam die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
- 21. Oktober 2002: VG bewilligt die Sistierung einstweilen bis Ende Juni 2003
- 20. Juni 2003: VCS verlangt nun unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens
- 26. Juni 2003: Migros verlangt Weiterführung der Sistierung
- 9. Juli 2003: VG verlängert Sistierung einstweilen bis Ende Dezember 2003
Ohne die von der Migros selber verlangte Sistierung wäre also der Fall beim Verwaltungsgericht längst entschieden und sogar ein allfälliger Bundesgerichtsentscheid dürfte inzwischen bereits vorliegen oder wäre zumindest in allernächster Zeit zu erwarten.
Fazit:
Halbwahrheiten sind ganze Unwahrheiten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Migros die gesetzlichen Bestimmungen bei Bauvorhaben erfülle, wie sie im Vorspann zu ihrem Fallbeispiel behauptet. Sonst hätte der Regierungsrat den Rekurs des VCS nicht gutgeheissen. Und für die von ihr als Einleitung zum Fallbeispiel beklagte "Verschleppung von Grossprojekten" ist die Migros mit ihren wiederholten Sistierungsgesuchen selber verantwortlich. Der VCS hätte eine speditive Abwicklung des Beschwerdeverfahrens bevorzugt und hat sich dafür auch eingesetzt. Offenbar fürchtet sich die Migros vor weiteren Präjudizien des Verwaltungs- und des Bundesge-richts. Diese würden es der Migros erschweren, den in der Sache erfolgreichen VCS weiterhin öffentlich zu diffamieren.

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